Dritter Titel – Kreditvertrag; Finanzhilfe und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher . 305 Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alles Vertragsbedingungen, die im Voraus für viele Verträge formuliert sind, die ein Vertragspartner (der Nutzer) bei Vertragsschluss vor der anderen stellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bestimmungen einen äußerlich getrennten Bestandteil des Vertrages bilden oder in das Vertragsdokument selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftform sie zusammengesetzt sind und welche Form der Vertrag annimmt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht gegeben, soweit die Vertragsbedingungen individuell zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Nutzer bei Vertragsschluss die Vertragspflichten im Dienstleistungsvertrag (1) verspricht. (2) Gegenstand des Dienstleistungsvertrags können Dienstleistungen jeglicher Art sein. […] Der Kunde ist zur Annahme vertragsgemäß ergangener Arbeiten verpflichtet, soweit die Abnahme aufgrund der Zusammensetzung des Werkes nicht ausgeschlossen ist. Die Abnahme kann wegen unbedeutender Mängel nicht verweigert werden. Es ist gleichbedeutend mit Annahme, wenn der Kunde die Arbeit nicht innerhalb einer für ihn vom Unternehmen festgelegten angemessenen Frist annimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. (2) Nimmt der Kunde mangelhafte Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 an, obwohl er von dem Mangel weiß, so hat er nur dann die in den Ziffern 634 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Rechte, wenn er sich bei der Abnahme seine Rechte an dem Mangel vorbehält.
441 Ermäßigung (1) Anstatt zurückzuziehen, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung an den Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des S. 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Gibt es mehrere Teilnehmer auf Der Käuferseite oder auf Seiten des Verkäufers, kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden. (3) Im Falle einer Herabsetzung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis zu senken, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Wert der Sache in einem mangelfreien Zustand auf ihrem tatsächlichen Wert gestanden hätte.