Wenn Sie eine Deckung für einkommensverlust inder Unfallversicherung erwerben möchten, müssen Sie die Unfallversicherung in Ihre Krankentagesgeldversicherung aufnehmen. Wenn Sie den gleichen Leistungsumfang wie bei der obligatorischen Unfallversicherung, einschließlich der Rentenleistungen, wünschen, dann müssen Sie die Unfallversicherung in Ihre krankentäglichen Leistungen einbeziehen und nicht in die freiwillige Unfallversicherung auf der Grundlage des UVG. Die Versicherung kann entweder nach dem Bundeskrankenversicherungsgesetz (KVG) oder dem Bundesversicherungsvertragsgesetz (VVG) abgeschlossen werden. Als Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Prämie an den Versicherer zu zahlen. Bei der Krankentagegeldversicherung können jedoch bis zu 50 % der Prämienkosten auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden, sofern die Tägliche Leistung mindestens 80 % ihres Gehalts deckt. Die direkten Abwesenheitskosten in Ihrem Unternehmen setzen sich aus zwei Elementen zusammen: den Prämien, die Sie für die Tägliche Leistungsversicherung zahlen, und den Kosten für lohnfortzahlungwährendwährend während der vertraglichen Wartezeit. Die Versicherungsleistungen treten erst am Ende der Wartezeit ein. Für Ihre Mitarbeiter führt die gesetzliche Regelung zu einem ungedeckten Risiko. Der Grund dafür ist, dass die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Fortsetzung der Gehaltszahlungen zu kurz ist, um die noch verbleibende Zeit bis zur Zahlung von Sozialversicherungsrenten (Invalidität oder Ruhestand) zu verlängern. Sie können die Krankentagesversicherung nutzen, um diese Lücke in der Deckung Ihrer Mitarbeiter zu überbrücken. Kontaktieren Sie uns, sobald ein Mitarbeiter krank meldet – Sie können es auch online tun.
Wir überprüfen den Anspruch, sobald er eingegangen ist. Nach Ablauf der vereinbarten Wartezeit zahlt sich die Krankentagesgeldversicherung aus. Je nachdem, was bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, werden die Krankentagegelder entweder an den Arbeitgeber oder direkt an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Die kranke Person kann vom Versicherer jederzeit verlangen, dass sie diese direkt auszahlt. Die Krankengeldversicherung Helsana übernimmt die Bezahlung des Krankengeldes nach einer Wartezeit, die nach Ihren individuellen Bedürfnissen gewählt werden kann. Arbeitgeber sind durch Art. 324b des Obligationenrechts, die Löhne in voller Höhe auf diese Weise weiterzuzahlen. Wenn sie auf eine Versicherungslösung zurückgreifen, wird der Betrag, den sie zu zahlen haben, auf 80 % reduziert, die ganz oder teilweise vom Versicherer getragen werden können, je nachdem, wie die Vereinbarung eingerichtet ist.
Helsana Business Salary ermöglicht es Ihnen, Ihr finanzielles Risiko in feste und kalkulierbare Kosten umzuwandeln. Wir garantieren die ununterbrochene Lohnfortzahlung bis zur Invaliditätsrente oder später der Rente. Damit nehmen wir auch Den Druck von Ihrer Pensionskasse. Wenn Sie nicht über Ihren Arbeitgeber (z.B. Selbständige) gegen Unfälle versichert sind, müssen Sie die Unfallversicherung in Ihre obligatorische Krankenversicherung aufnehmen. Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt nur Behandlungskosten wie Krankheitskosten, Krankenhauskosten und Medikamente. Ein täglicher Vorteil von mindestens 80 % befreit Sie von der gesetzlichen Pflicht, weiterhin Löhne zu zahlen, da sie als gleichwertig eistals Lösung anerkannt wird. Ein höherer Tagesvorteil bedeutet, dass Sie Ihren Mitarbeitern mehr als das gesetzlich vorgeschriebene Minimum bieten. Alle Krankentagegeldversicherungen sind freiwillig.
Die Versicherung ermöglicht es den Unternehmen, die finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Fortsetzung der Gehaltszahlungen im Sinne von Artikel 324a des Schweizerischen Obligationenrechts abzudecken. Die Dauer, über die Sie weiterhin die Löhne eines kranken Mitarbeiters zahlen müssen, hängt von Region zu Region ab und hängt von der Dauer der Arbeit für Sie ab. Dies stellt ein finanzielles Risiko dar, das für Ihr Unternehmen nicht berechnet werden kann, aber mit einer Krankentagesgeldversicherung abgedeckt werden kann.